Hier finden Sie eine Auflistung von vielen Fragen und den dazugehörigen Erklärungen, die sich aus den Gesetzen und Vorschriften ergeben. Die Erklärungen sind einfach gehalten und auf unsere Situation in Moosach verkürzt. Die Erklärungen sollen zum besseren Verständnis dienen.
Für Fußgängerüberwege, umgangssprachlich auch Zebrastreifen genannt, gibt es folgende
rechtliche Anforderungen (VwV-StVO zu § 26):
Fußgängerüberwege sind nur innerorts auf beleuchteten Straßen mit maximal einem
Fahrstreifen je Fahrtrichtung bei mindestens 50 querenden Fußgängern pro Werktagsstunde,
mindestens 200 Kraftfahrzeugen in der gleichen Stunde und einer maximalen
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erlaubt. Auf beiden Seiten des Fußgängerüberweges
müssen Gehwege vorhanden sein. Bei Tempo 50 muss der Fußgängerüberweg auf
100m; der Wartebereich des Fußgängerüberwegs auf 50m erkennbar sein.
Vor Schulen, Werksausgängen und dergleichen sollten Fußgänger nicht unmittelbar
auf den Fußgängerüberweg stoßen, sondern durch Geländer geführt werden.
Das bedeutet ein Zebrastreifen zwischen Mimo und Schule müsste 100m von der Kreuzung und Ortseinfahrt entfernt sein. Weiterhin müsste der Gehweg vom Maibaum bis zum Zebrastreifen mit einem Geländer verhindern, dass Fußgänger den Zebrastreifen umgehen.
Sowohl das Verkehrsaufkommen als auch die geforderte Mindestanzahl von 50 Fußgängern pro Stunde werden nicht regelmäßig an Werktagen erreicht. Also müssen wir andere Lösungen finden, diese Kreuzung für Schulkinder sicherer zu machen. Bisher schützen die Verkehrshelfer und Mitarbeiterinnen der Mimo die Kinder.
Im Verlauf einer Begehung zusammen mit der Polizei und der zuständigen Behörde,
kam es zur interessanten Frage über Straße an der Fischzucht:
Wer hat eigentlich Vorfahrt am „Fischzucht-Berg“? Bergauf oder bergab?
Der zuständige Hauptkommissar der Polizeiinspektion Ebersberg klärte die Beteiligten
über die Rechtslage auf:
Für Deutschland gibt es für Gebirgsstraßen tatsächlich keine ausdrücklichen Regeln.
"Grundsätzlich sollte derjenige Platz machen, für den es je nach Fahrzeuggröße
und den örtlichen Platzverhältnissen am einfachsten ist.
Keiner sollte sich einen Vorrang erzwingen, also gegenseitig Rücksicht nehmen.",
sagt der Polizeihauptkommissar.
Hier gilt der § 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt,
gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Wenn andere bedrängt werden, kann das Nötigung im Straßenverkehr sein, und das ist eine Straftat.
Die Strecke ist Teil einer klassifizierten Straße (Kreisstraße EBE12). Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Straßen des so genannten überörtlichen Verkehrs - also Bundes-, Landes- und Kreisstraßen - sind nach §45 Abs. 9 StVO möglich, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt.
Da es auf dieser Strecke keine Einfahrten gibt,
könnte die Geschwindigkeit auf maximal 60km/h beschränkt werden.
Jedoch muss es bei Geschwindigkeitsbeschränkungen möglich sein,
die angegebene Höchstgeschwindigkeit auch zu fahren.
Das würde bedeuten Ortsfremde würden dann 60 km/h fahren und sich bei
einem Unfall auf die Beschilderung berufen können.
Auf dieser Strecke kommt es zu Situationen, bei denen selbst Tempo 30km/h
zu schnell ist und ggf. angehalten werden muss um einen Unfall zu vermeiden.
Daher blieb als Lösung nur die Strecke nicht zu beschränken und es gilt §1 StVO. Es wurden aber deutlich sichtbare Schilder zu Unfallhäufung angebracht, die noch einmal auf die besondere Gefahr hinweisen.
Klassifizierte Straßen sind Autobahnen, Bundes-, Kreis- und Staatsstraßen. Diese Straßen sind für die gute Verbindung von Gemeinden und Städten gedacht. für diese Art von Straßen gelten besondere Regeln in ganz Deutschland und teilweise auch in Europa für die Beschilderung. Die einheitlichen Regeln für die Beschilderung soll helfen, dass ortsfremde Verkehrsteilnehmer sich sofort zurechtfinden und so Unfälle vermieden werden.
Im Gegensatz hierzu haben die Gemeinden auf Gemeindestraßen mehr Freiheiten z.B. die Geschwindigkeit zu beschränken.
In Moosach gibt es die Staatsstraße ST2351 (Grafinger Straße und Glonner Straße), sowie die Kreisstraße EBE12 (Münchener Straße).
Auf der Seite zur Tempo-30-Regelung vor der Grundschule Moosach werden die Hintergründe, die rechtlichen Rahmenbedingungen und der aktuelle Stand beschrieben. Dazu gehört, warum Tempo 30 bisher nur zu bestimmten Zeiten gilt und welche Schritte noch ausstehen.
Mehr Details: Tempo 30 vor der Schule.
Im Landschaftsschutzgebiet gilt: Parken ist nur auf ausgewiesenen Parkplätzen erlaubt. Wer am Wegesrand, auf Wiesen, Feldrändern oder Zufahrten parkt, schädigt Naturflächen, behindert Land- und Forstwirtschaft sowie Rettungswege und muss mit Verwarn- oder Bußgeld rechnen.
Außerhalb geschlossener Ortschaften ist das Parken auf Vorfahrtsstraßen grundsätzlich nicht erlaubt. Das gilt besonders an unübersichtlichen Stellen, in Kurven, an Kuppen sowie im Bereich von Einmündungen. Wer dort parkt, gefährdet den Verkehrsfluss, verdeckt Sichtbeziehungen und muss mit Verwarn- oder Bußgeld rechnen.